Die Verhinderungspflege findet Anwendung wenn eine pflegebedürftige Person von einer angehörigen Person pflegerisch versorgt und betreut wird und diese zeitweise verhindert und durch eine Ersatzpflege-Person gepflegt wird.
Die Hauptpflegeperson kann sich jährlich bis zu sechs Wochen oder insgesamt 42 Tage im Kalenderjahr vertreten lassen.
Gründe einer Ersatzpflege können unter anderem Erholungsurlaub und Krankenhausaufenthalt sein.
Gemäß § 39 SGB XI liegt ein Anspruch auf Verhinderungspflege vor wenn die pflegebedürftige Person mindestens Pflegegrad 2 hat, zu Hause gepflegt wird und mind. sechs Monate von einer Privatperson gepflegt wird.
Die Pflegekasse gewährt ein Budget für die Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 Euro.
Die Verhinderungspflege darf durch ambulante Pflegedienste, Verwandte, Freunde oder Nachbarn durchgeführt werden.
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Bei der stundenweisen Verhinderungspflege wird ein Antrag bei der Pflegekasse eingereicht. Auch eine nachträgliche Einreichung mit Vorlage der Abrechnung ist möglich.
Verhinderungspflege wird maximal für 6 Wochen im Jahr von der Pflegekasse übernommen. Jedoch ist die Voraussetzung, dass jemand schon 6 Monate vorher zuhause gepflegt wurde.
Die Pflegekasse lehnt einen Antrag auf Verhinderungspflege ab, wenn die Voraussetzungen nicht stimmen oder der Antrag falsch ausgefüllt wurde. Wenn die zu pflegende Person beispielsweise ausschließlich über einen Pflegedienst und nicht von einem Angehörigen betreut wird, kann keine Verhinderungspflege beantragt werden.
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